jäger & jäger

  • jäger & jäger GbR Kommunikationsdesign
    (jäger&jäger)

    Seepromenade 17
    D-88662 Überlingen 

    Allgemeine Geschäftsbedingungen 

    Allen Verträgen mit Jäger & Jäger liegen diese AGB verbindlich zugrunde. Die Anwendung von Auftrags- und/oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sind sich widersprechende AGB vereinbart, so gilt an deren Stelle insoweit die gesetzliche Regelung. 

    1. Vertragsbeginn, -beendigung, und -dauer

    
Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und uns tritt durch die textliche Auftragserteilung des Auftraggebers und deren schriftliche oder textliche Bestätigung durch uns in Kraft. Der Vertrag endet mit der Leistungserfüllung. Vorzeitig kann er von beiden Seiten nur fristlos und aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, sofern sich ein Vertragsteil grob vertragswidrig verhält, über sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. 
Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund vorzeitig, ohne dass wir diesen Grund zu vertreten haben, steht uns das vertraglich vereinbarte Honorar unter Abzug evtl. ersparter Leistungen und Aufwendungen zu. Dieser Abzug wird mit 20 % auf das Gesamthonorar abzüglich bereits abgerechneter Leistungen pauschaliert. Den Parteien steht es frei, einen geringeren oder höheren Abzugsbetrag nach­zuweisen und geltend zu machen. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund den wir zu vertreten haben, so steht uns das vereinbarte Honorar für den bis dahin erbrachten Anteil an der Vertragleistung zu. 


    2. Leistungen des Designers 


    Die Leistungsbeschreibung erfolgt im Einzelfall in dem abzuschließenden Vertrag.
    Sie beinhaltet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stets nur die kreative Leistung und deren planerische Ausarbeitung, nicht jedoch die Produktion und deren Über­wachung. Insoweit erfolgt lediglich eine Ergebniskontrolle. Der Auftraggeber trifft Entschei­dungen in technischen und wirtschaftlichen Fragen in eigener Verantwortung. Ändert der Auftraggeber nach Vertragsschluss die Leistungsbeschreibung, so stellt dies eine Auftrags­erweiterung dar, welche in jedem Fall gesondert zu vergüten ist. Insoweit werden wir ein Nachtragsangebot erstellen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber erbrachte Leistungen geändert wünscht. 


    3. Leistungen des Auftraggebers 


    Der Auftraggeber übergibt uns alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und stellt gegebenenfalls Muster, Teile, Unterlagen, Zeichnungen sowie andere geeigneten Medien kostenfrei in unserem Büro Überlingen auf eigenes Risiko. Eine Sorgfalts-, Aufbewahrungs- und Rückgabe­­verpflichtung unsererseits besteht nur, soweit dies im Vorfeld ausdrücklich vereinbart wird. Sind Musterbeschaffungen von dritter Seite erforderlich, so werden diese nach Rück­sprache mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten und Risiko beschafft. 
Die Parteien verpflich­ten sich zur umfassenden wechselseitigen Information über die den Vertragsgegen­stand, das Projekt und das Projektumfeld betreffenden Fragen. Dies betrifft insbesondere auch Erkennt­nisse und Erfahrungen, die den Fortgang einer Projektarbeit beeinflussen könnten. 


    4. Vertraulichkeit

    
Informationen, welche wir im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber von diesem erhalten, werden vertraulich behandelt und nur dann und insoweit an Dritte weitergegeben, wie dies der Vertragserfüllung dient. Der Auftraggeber verpflichtet sich desgleichen, alle ihm während der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen über uns und unsere Geschäftsverhältnisse vertraulich zu behandeln. Diese Vereinbarung gilt auch über das Vertragsende fort. 


    5. Dauer der Leistungserfüllung 


    Die voraussichtliche Dauer der Leistungserfüllung und der voraussichtliche Abschlusstermin werden einvernehmlich festgelegt. Sie sind, bedingt durch den kreativen Gehalt des Auftrags Sollwerte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Will der Auftraggeber bis zu einer eventuellen vorzeitigen Kündigung erbrachte Leistungen nutzen, so bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung, welche unsere urheberrechtlichen Belange wahrt. Eine solche Vereinbarung ist gesondert zu vergüten. Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder Arbeits­kämpfen sind von den Parteien nicht zu verantworten. Derartige Verhinderungen werden den vereinbarten Fristen zugeschlagen. 


    6. Nutzungsrechte 


    Das Recht zu Nutzung, Produktion und Vertrieb der von uns gestalteten Vertragsleistung geht mit Vertragserfüllung auf den Auftraggeber über. Der Umfang des Überganges muss in jedem Falle gesondert schriftlich vereinbart werden.
 An Varianten des Entwurfes, nicht ausgearbeiteten Skizzen, Modellen und Zeichnungen erwirbt der Auftraggeber keine Rechte. Diese dürfen ohne unsere Zustimmung nicht verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Eine Vereinbarung über die Übertragung von Rechten an in Designstudien enthaltenen Ideen, Lösungen und Entwürfen bedarf eines Auftrages zur Weiterentwicklung oder anderer Vereinbarungen mit uns. Folgenutzungen, welche nicht Vertragsgegenstand sind, 
sind gesondert in angemessener und üblicher Form zu honorieren. 


    7. Nutzung durch Dritte und Rechtsübertragung 


    Werden von uns im Rahmen des Vertrages entworfene Designs und/oder Produkte später in der von uns gestalteten oder einer hiervon abgewandelten Gestaltung Dritte geliefert oder von solchen unter eigenem Namen zum Zwecke der gewerblichen Nutzung nachgeahmt, verletzt dies unsere Urheberrechte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns über solche Rechts­verletzun­gen zu unterrichten. Eine Pflicht zur Rechtsverfolgung ist hiermit nicht verbunden. Dieses Recht kann dann jedoch auch an den Auftraggeber abgetreten werden. 


    8. Urheberschutz und Nutzungsrechte

    
Sämtliche Arbeitsergebnisse einschließlich der Entwürfe unterliegen dem Urheberschutz und dürfen ausschließlich zu
dem vertraglich bestimmten Zweck verwandt werden. Veränderungen hieran sind weder im Original noch an eventuellen Reproduktionen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung gestattet. Der Auftraggeber hat insoweit eine Hinweispflicht gegenüber uns. Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Design nach Vertragserfüllung auf seine Kosten als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster unter unserer Nennung als Designer anzumelden. Eine Gewährleistung über die Eintragungsfähigkeit übernehmen wir nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. 
Verletzt der Auftraggeber unser Urheberrecht, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des zugrundeliegenden Vertragswertes zu bezahlen. Die Geltendmachung eines daneben bestehenden weiteren Schadens behalten wir uns vor. 


    Mit Abnahme der Vertragsleistung und vollständiger Bezahlung unserer Forderung aus der Vertragsleistung einschließlich eventueller Zinsen und Kosten einer Rechtsverfolgung übertragen wir dem Auftraggeber die ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich vereinbarten Zweck. Ohne gesonderte Vereinbarung gelten lediglich die einfachen Nutzungsrechte als übertragen. 

    In jedem Fall behalten wir uns das Recht vor, unsere Arbeitsergebnisse oder Teile hiervon im Rahmen der Eigendarstellung unserer Leistungen, einschließlich der Einreichung zu Wettbewerben auch gewerblich in einer den Auftraggeber nicht diskriminierenden Weise zu nutzen. 

    Der Auftraggeber gewährt uns das Recht, ihn bei abgenommenen Leistungen bei unserem Außenauftritt als Referenz zu benennen. 

    Die von uns übertragenen Nutzungsrechte dürfen an Dritte nicht ohne unsere Zustimmung weitergegeben werden. 
Dies gilt nicht für Weitergaben an Rechtsnachfolger oder im Rahmen von Verschmelzungen. Die Weitergabe ist gesondert zu vergüten. 

    Der Auftraggeber hat das Recht und im Falle unseres Verlangens die Pflicht uns auf Original und Vervielfältigungsstücken, sowie in der Außenwerbung mit der Vertragsleistung als Designer zu benennen, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden. 

    Im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 50 % des zugrundeliegenden Vertragswertes. Die Geltendmachung eines daneben bestehenden weiteren Schadens behalten wir uns vor. 

    Die Art der Kennzeichnung ist mit uns abzustimmen. 

    9. Honorar 


    Unser Honorar und eventuelle Folgehonorare sind abschließend im Vertrag und eventuellen Zusätzen geregelt.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist auch bei Teilforderungen Fälligkeit
    3 Werktage nach Rechnungsstellung gegeben. Verzug tritt ohne gesonderte Mahnung gem.
    § 286 Abs. 3 BGB ein. Es gilt die Zinspflicht des § 288 BGB, sofern wir nicht im Einzelfall höhere Zinsen nachweisen. 
Die vereinbarten Honorare und Kosten verstehen sich netto zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Umsatzsteuerbefreiungen werden auf Nachweis berücksichtigt. 


    10. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

    Dem Auftraggeber steht bezüglich unserer fälligen Forderungen weder ein Zurückbehaltungs­recht noch das Recht der Aufrechnung zu. Eine Aufrechung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers zulässig. 


    11. Eigentum und Eigentumsvorbehalt 

    Eigentumsrechte werden auf den Auftraggeber nicht übertragen, soweit nicht im Vertrag etwas anderes geregelt wird. Originale sind uns daher auf Anforderung, welche frühestens nach 3 Monaten erfolgen darf, zurückzugeben.
 Für Beschädigungen oder Verlust haftet der Auftrageber. Eine Ersitzung findet nicht statt. Das Recht zur Rückforderung verjährt 30 Jahre nach erfolgter Rechnungsstellung. 

    12. Abnahme 

    Die dem Auftraggeber vom Designer vorgelegten Vertragsleistungen, Konzepte, Entwürfe und Zeichnungen gelten als 
in Text, Objekt und Bild abgenommen, wenn uns nicht seitens des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage anderslautende konkrete Erklärungen in Schrift- oder Textform zugehen, welchen den behaupteten Mangel nachvollziehbar beschreiben. Mündliche Mängelrügen gelten als nicht getätigt. Erweisen sich die Einwendungen des Auftrag­gebers als unberechtigt, so greift obige Abnahmefiktion mit Wirkung ex tunc. 

    13. Haftung und Mängelrügen 

    Wir haften nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Vertrags­leistung, soweit dies nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln beruht. Wir übernehmen ebenfalls keine Gewähr dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritter entgegenstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit zur Recherche auf eigene Kosten. 

    Eine unterlassene oder mangelhafte Recherche geht mit dem Auftraggeber heim. 

    Die Haftung des Auftragsnehmers bezüglich aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beschränkt sich auf grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten unmittelbaren Sachschaden an den vom Auftraggeber überlassenen Gegenständen. Die Entschädigungsleistung ist auf die Wiederbeschaffungskosten begrenzt. Mängelrügen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf Abweichungen der von uns vorgelegten Entwürfe, Zeichnun­gen und Modelle von den Vertragsbestimmungen mit dem Auftraggeber beziehen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind insoweit auf Nachbesserungsansprüche beschränkt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. 

    Die Haftungssumme ist im Rahmen eines Vertrages auf 200.000,00 EUR entsprechend der Deckungssumme unserer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beschränkt. Wünscht der Auftraggeber eine höhere Deckung, so kann diese im Einzelfall gegen Erstattung der hierdurch entstehenden höheren Prämie veranlasst werden, solange und soweit unsere Versicherungs­gesell­schaft dies akzeptiert. 

    Das Versandrisiko für unsere Arbeiten trägt der Auftraggeber sowohl für Zusendungen als auch für Rücksendungen. 

    14. Belegstücke und Freiexemplare 

    Von jedem nach unserem Entwurf produzierten Werk des Auftraggebers erhalten wir nach Abstimmung bis zu 10 Belegexemplare aus der ersten Serie ohne Berechnung frei unserem Sitz zu Archivierungs- und Referenzzwecken. Übersteigt
 der Herstellungswert eines Werkes im Einzelfall 10 % der Vertragssumme oder ist dies aus sonstigen Gründen dienlich so genügen nach Absprache Teile des Produktes oder auf Kosten des Auftraggebers angefertigte foto­grafische Darstellungen professioneller Qualität. Ebenso erhält der Designer je 3 Belegexem­plare von Werbemitteln, Drucksachen o. ä., die für nach unseren Entwürfen hergestellte Produkte angefertigt werden. 

    15. Vertretung


    Absprachen mit unserem jeweiligen Sachbearbeiter bedürfen, soweit sie vertragsrelevant sind, der schriftlichen 
Bestätigung durch einen der Inhaber. Eine Vertretungsberechtigung der Mitarbeiter besteht insoweit nicht. 


    16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

    
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist 88662 Überlingen. Auf das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und uns ist Deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen über das internationale UN-Kaufrecht anzuwenden. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber. 


    17. Schriftform

    
Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen 
dieser Regelung. Bestätigte Regelungen in Textform sind zulässig, soweit sie nicht den Kerngehalt des Vertrages tangieren. 


    18. Salvatorische Klausel 


    Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder künftig nichtig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB dadurch nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist von den beiden Vertragspartnern einvernehmlich durch solch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken. 


    jäger & jäger
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    12.2005